von Markus Pohlmann
Ob Würstchen, Teewurst oder Schinken, ob offen an der Wursttheke oder verpackt in der Kühltruhe, den Ermittlungen des Kartellamtes zufolge haben sich Wursthersteller in Deutschland seit Jahrzehnten abgesprochen, um höhere Preise zu erzielen. Im sogenannten Atlantikkreis [1] sollen sich nach Angaben des Bundeskartellamtes 22 Wursthersteller sowie 33 verantwortlich handelnde Personen jahrelang über ihre Preisforderungen bei Brühwurst und Schinken gegenüber dem Lebensmittelhandel abgestimmt haben. Das Bundeskartellamt war durch eine anonyme Anzeige auf die Absprachen aufmerksam geworden und führte am 22.07.2009 an insgesamt 19 Standorten Durchsuchungen durch.
Bei zehn Unternehmen legte das Bundeskartellamt das Verfahren mittels einer Bonusregelung, die zu einer Strafreduktion im Falle der Mitwirkung bei der Aufklärung des Kartells führt, nieder. Drei Unternehmen halten derzeit ihren Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf aufrecht. Insgesamt verhängte die Wettbewerbsbehörde bereits Bußgelder in Höhe von 338,5 Millionen Euro. Den Verbrauchern wurde für ihre Wurst einfach zu viel Geld aus der Tasche gezogen.
Die sogenannte „Wurstlücke“, eine bis 2017 bestehende Haftungslücke im deutschen Kartellrecht, hat dennoch dazu geführt, dass im Rahmen des Wurstkartells Verfahren mit einem Bußgeldvolumen von rund 238 Millionen Euro eingestellt werden mussten. Die Konzerne hatten einfach die jeweiligen Tochterunternehmen geschlossen und eine neue Tochterfirma gegründet. Erst seit Juni 2017 ist dies nicht mehr möglich und mit der 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die „Wurstlücke“ endlich geschlossen.
Kartelle wie das „Wurstkartell“ sind derzeit allgegenwärtig. Bier, LKWs, Tapeten, Vitamine, Waschmittel, Reißverschlüsse, Zucker, Papier, Wasserhähne, Toilettenbürsten, Zement, Gummibärchen, Kartoffeln und viele mehr – die Reihe der aktuell aufgedeckten Kartelle in Deutschland und Europa ist lang. Aber wie lässt sich deren Häufigkeit erklären?
In einer soziologischen Perspektive haben wir es zunächst damit zu tun, dass Absprachen zur Erzielung eines Vorteils in der Wirtschaft alltäglich sind. Deswegen fällt eine Grenzüberschreitung den Unternehmen und ihren Managern leichter als bei Betrugsdelikten, die eine hohe kriminelle Energie erfordern. Auch ist der entstehende Schaden für die anonyme Masse von Kunden sehr abstrakt und für die nicht kartellierte Konkurrenz gewünscht. Als Form organisationaler Devianz wird diese „Ordnungswidrigkeit“ zum Nutzen der Unternehmen durchgeführt und ist nur selten mit illegaler persönlicher Bereicherung der „Kartelllisten“ verbunden. Im Rahmen der organisationalen Devianz sticht die lange zeitliche Dauer der Kartelle ins Auge. Bei den zehn aktuellen EU-Kartellverfahren mit den höchsten Strafzahlungen beträgt allein die gerichtlich behandelte Kartelldauer im Durchschnitt rund zehn Jahre. Ihre tatsächliche Dauer wird um einiges höher sein. Das heißt, Kartelle etablieren sich als eine feste und zeitlich andauernde Koordinationsform, die oft erst durch ihre Aufdeckung beendet wird.
Die Institutionalisierung von Kartellen zeigt aber auch, dass Absprachen zur Kontrolle von Märkten nicht die Ausnahme, sondern die Regel im Kapitalismus sind. Denn dieser unterscheidet sich von der „reinen“ Marktwirtschaft auch dadurch, dass profitorientierte Unternehmen stets danach trachten, den Markt als unsichere Quelle der Verwertung abzuschaffen. Das koordinierte Handeln auf Märkten führt nachweislich zu höheren und sicheren Gewinnen. Kartellbildung ist daher eine stete Begleiterscheinung kapitalistischen Wirtschaftens, weswegen weltweit fast alle Staaten mit einer Anti-Kartellgesetzgebung reagiert haben. Auch in Deutschland ist deren Verschärfung feststellbar und lässt sich in den globalen Trend eines „Regulierungsbooms“ im Kampf gegen Unternehmenskriminalität einordnen. Die vom Bundeskartellamt verhängten Strafen wurden in den letzten Jahren immer höher. Mit 396 Millionen Euro führt die Zementindustrie die aktuelle Top 5-Liste der verhängten Strafzahlungen an, gefolgt von Wurst und Bier mit je rund 338 Millionen Euro, Zucker mit 280 Millionen Euro und Süßwaren mit rund 260 Millionen Euro. Das hört sich zunächst viel an, aber die Einzelstrafen – 5 Millionen für einen Konzern der Nahrungsmittelindustrie – haben offensichtlich nur moderate Abschreckungswirkung. Zwar liegt die Höchststrafe des Bußgeldes nach den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes bei 10 % des Konzernumsatzes im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung und bei den verantwortlichen Führungskräften bei einer Million Euro. Aber gemessen an den über viele Jahre hinweg realisierten Gewinnen ist dies für Konzerne und Großunternehmen sowie deren Manager in der Regel einfach zu verkraften und die Kartellbildung ein nach wie vor lukratives Geschäft.
Für die verantwortlichen Führungskräfte sind die nach außen verschwiegenen, geheimen „Clubs“, in denen sie oder ihre Mitarbeiter sich bewegen, nicht selten ein selbstverständlich gewordener Teil ihres Geschäftsfeldes. Zwar ist ihnen klar, dass sie damit in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit begehen, aber sie begehen diese in einem devianzanfälligen Umfeld – viele andere Manager in der jeweiligen Branche „tun“ es auch. Zu „schwarzen Schafen“ werden sie erst durch die Aufdeckung der Absprachen und nicht selten versucht dann auch das Unternehmen – wie im Falle der gescheiterten 291-Millionen-Euro-Klage von Thyssen-Krupp gegen einen Ex-Manager – die „schwarzen Schafe“ im großen Maßstab regresspflichtig zu machen.
Und was ist mit uns, den Verbrauchern? Wir schalten in der Regel bei der Inflation der Verfahren auf Durchzug. Ein nachhaltiger Imageschaden, der ins Kalkül der Unternehmen gezogen werden müsste, entsteht jedenfalls selten. Die Wurst bleibt also auf dem Brot oder eben das vegetarische Ersatzprodukt derselben, kartellrechtlich belangten Firma.
Quellen
Bundeskartellamt (2013): Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Bundeskartellamt (2017): Fallbericht: Wurstkartell, Az. B12-13/09 vom 01.09.2017, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Jungbluth, Armin (2017): Die 9. GWB-Novelle – Digitalisierung, Schließung der Wurstlücke, Kartellschadensersatz und anderes mehr…, in: Neue Zeitschrift für Kartellrecht, Bd. 5, Nr. 6, S. 257ff.
Spiegel Online (2014): Dreiste Preisabsprachen. Wurstkartell muss über 300 Millionen Euro Strafe zahlen, vom 15.07.2014, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Spiegel Online (2017): Kartellstrafe vermeiden: Wursthersteller schlüpfen erneut durch "Wurstlücke", vom 26.06.2017, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Süddeutsche Zeitung (2017): Wurstkartell vor dem OLG Düsseldorf. Würste ohne Ende vom 29.11.2017, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Wikipedia (o.J.): Liste der höchsten Strafen wegen Wettbewerbsverstößen in der EU, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Zeit Online (2017): Kartell. Was kann der Manager dafür?, vom 28.07.2017, zuletzt aufgerufen am 23.02.2018.
Fußnoten
[1] Benannt nach einem ihrer ersten Treffpunkte, dem Hamburger Hotel Atlantic Kempinski.