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Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg - Besonderer Teil Soziologie -

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Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg -Besonderer Teil Soziologie-

§ 1 Geltung des Allgemeinen Teils

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen -Allgemeiner Teilist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

§ 2 Prüfungsausschuß

Für die Prüfung im Fach Soziologie ist der "Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Fach Soziologie" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zuständig.

§ 4 Art der Prüfung

(1) Ist Soziologie Hauptfach, so wird die Zwischenprüfung teils studienbegleitend, teils punktuell durchgeführt. Die studienbegleitenden Prüfungsteile gehen dem punktuellen Teil voraus. (2) Ist Soziologie Nebenfach, so wird die Zwischenprüfung studienbegleitend durchgeführt.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Zwischenprüfungsordnung

(1) Ist Soziologie Hauptfach, so ist die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung der folgenden Bereiche Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung: - "Person und soziales System" - "Struktur und Wandel sozialer Systeme" - "Theoretische Ansätze der Soziologie" (2) Ist Soziologie Nebenfach, so entfallen gesonderte Zulassungsvoraussetzungen.

§ 6 Prüfungsanforderungen

(1) Ist Soziologie Hauptfach, so sind die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen der folgenden Bereiche zu erbringen: - "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" - "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik" Die punktuelle Prüfungsleistung erstreckt sich auf "Grundzüge der Soziologie". Dabei ist einer der in § 4 Abs. 1 genannten Bereiche Schwerpunkt. Der Schwerpunkt wird vom Prüfling gewählt. (2) Ist Soziologie Nebenfach,so sind Prüfungsleistungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen der folgenden Bereiche zu erbringen: - "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" - "Theoretische Ansätze der Soziologie" - entweder: "Struktur und Wandel sozialer Systeme" oder: "Person und soziales System" (3)Als Prüfungsleistung im Bereich "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" gilt die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung gemäss § 3. (4) Die Prüfungsleistung im Bereich "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik" setzt sich aus den Teilleistungen zusammen, die in den Kursen I und II zu erbringen sind.

§ 7 Art der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistung aus "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" wird durch eine Klausur erbracht. (2) Die Prüfungleistung aus "Methoden I" wird durch eine Klausur oder durch eine mündliche Prüfung, die Leistung aus "Methoden II" durch eine Hausarbeit (Forschungsbericht) erbracht. (3) Alle übrigen studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden entweder durch ein Referat bzw. eine Hausarbeit oder durch eine Klausur oder durch eine mündliche Prüfung erbracht. Die Art der Prüfungsleistungen wird durch die jeweilige Veranstaltungsleitung bestimmt und spätestens zu Beginn der Veranstaltung mündlich sowie durch Anschlag im Institut für Soziologie bekannt gegeben. (4) Der punktuelle Teil der Zwischenprüfung im Hauptfach ist eine mündliche Prüfung. (5) Sofern eine Prüfungsleistung durch eine Klausur erbracht wird, dauert diese drei Stunden. (6) Sofern eine Prüfungsleistung durch eine mündliche Prüfung erbracht wird, dauert diese ca. 30 Minuten. Die Prüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin abgenommen.

§ 8 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung im Fach Soziologie ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gem. § 5 Abs. 1 bzw. 2 mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet sind.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Zwischenprüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" folgenden Monats in Kraft. (2) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zwischenprüfungsordnung bereits für das Fach Soziologie an der Universität Heidelberg immatrikuliert sind, findet auf Antrag noch zwei Jahre nach Inkrafttreten die Zwischenprüfungsordnung vom 11. Mai 1989 (W.u.K. 1989, S. 226), geändert am 24. August 1994 (W.u.F. 1994, S. 462), Anwendung. Die ursprüngliche Fassung der Zwischenprüfung/ Besonderer Teil Soziologie vom 12. Juni 1995 ist im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" vom 19. August 1995, Seite 292, veröffentlicht worden. Mit der Änderung vom 20. September 2000, veröffentlicht im Amtsblatt "Wissenschaft, Forschung und Kunst" 2000, S. 1297, wurden § 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 neu eingefügt sowie § 6 Abs. 2 neu gefasst. Für diese Änderung gilt folgende Übergangsregel: 1) Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. 2) Die Orientierungsprüfung ist von allen Studierenden abzulegen, die das Magisterstudium der Soziologie an der Universität Heidelberg nach dem 01. Januar 2000 aufgenommen haben. § 3 Abs. 2 ist zu beachten.

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