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Studienordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

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Studienordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung legt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums für den Diplomstudiengang Soziologie an der Universität Heidelberg fest.

I. Ziele, Inhalte und Gliederung des Diplomstudiums

§ 2 Ziele des Diplomstudiums

(1) Die Soziologie ist eine theoretische, empirische und anwendungsorientierte Sozialwissenschaft. Sie untersucht soziale Strukturen und Prozesse und deren Wirkung auf das Handeln. Dabei verwendet sie quantitative und qualitative Methoden. (2) Die Studierenden sollen lernen, relevante Probleme zu identifizieren, mit angemessenen theoretischen Ansätzen und methodischen Verfahren zu analysieren und praktische Folgerungen abzuwägen. Dazu gehört auch die Fähigkeit, ordnungspolitische Maßnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Art aus wissenschaftlicher Sicht zu beurteilen. (3) Ziel des Studiums ist es, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Berufsfähigkeit führen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation sowie zu disziplinärer und interdisziplinärer Zusammenarbeit. Diese wird unter anderem dadurch gefördert, daß das Fach Soziologie mit einem Wahlpflichtfach gemäß Â§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung kombiniert werden muß. (4) Im Verlauf des Studiums können die Studierenden Schwerpunkte in der Soziologie wie im Wahlpflichtfach setzen. Dadurch soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre besonderen wissenschaftlichen und beruflichen Interesssen zu verfolgen.

§ 3 Inhalte des Diplomstudiums

(1) Das Studium des Pflichtfachs Soziologie umfaßt im wesentlichen folgende Inhalte: 1. Systematisch-empirische Inhalte: In erster Linie geht es um Kenntnisse über die Struktur und den Wandel sozialer Systeme, insbesondere von Gesellschaften (Makrosoziologie) und über das Verhältnis von Person und sozialem System (Mikrosoziologie). 2. Problemgeschichtliche Inhalte: In erster Linie geht es um Kenntnisse über wichtige soziologische Ansätze. Historisch-dialektische, empirisch-analytische, system- theoretische und verstehende Soziologien sind dafür Beispiele. 3. Sozialkundliche Inhalte: In erster Linie geht es um Kenntnisse über Sozialverhältnisse bestimmter Gesellschaften unter Einschluß der Bundesrepublik Deutschland in vergleichender Perspektive. 4. Forschungspraktische Inhalte: In erster Linie geht es um Kenntnisse über die Forschungstechniken, über deren wissenschaftstheoretische Voraussetzungen sowie über deren Anwendungsmöglichkeiten. (2) Die Inhalte des Soziologie-Studiums sind auch in der Weise zu unterscheiden, ob sie dem Bereich der allgmeinen Soziologie oder dem Bereich spezieller Soziologien zugerechnet werden. 1. Themenbereiche der allgemeinen Soziologie sind einerseits die für das Fach wichtigen theoretischen Ansätze, die in der Regel mit bedeutenden Autoren verbunden sind, andererseits Sachgebiete wie das Verhältnis von Person und sozialem System sowie die Struktur und der Wandel von sozialen Systemen, insbesondere von Gesellschaften. 2. Gegenstand spezieller Soziologien sind Strukturen und Prozesse gesellschaftlicher Teilsysteme oder institutioneller Bereiche. (3) Die Studieninhalte der zulässigen Wahlpflichtfächer werden von den betreffenden Fächern festgelegt.

§ 4 Gliederung des Diplomstudiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium von jeweils vier Semestern. (2) Im Grundstudium sollen Kenntnisse über die inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Soziologie erworben werden. (3) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Spezialisierung des im Grundstudium erworbenen Wissens.

II. Vermittlung der Studieninhalte

§ 5 Vermittlung der Studieninhalte durch Lehrveranstaltungen

(1) Die Studieninhalte werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt. (2) Während des gesamten Studiums sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 135 Semesterwochenstunden (SWS) zu besuchen. Von diesen entfallen 75 SWS auf das Grundstudium und etwa 60 SWS auf das Hauptstudium. (3) Bei den Lehrveranstaltungen, durch die die Studieninhalte vermittelt werden, sind zu unterscheiden: 1. obligatorische Veranstaltungen im Pflichtfach Soziologie und im Wahlpflichtfach, 2. Veranstaltungen, die aus dem Pflichtfach Soziologie, aus dem Wahlpflichtfach und aus anderen Fächern frei wählbar sind. (4) Neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verlangt das Studium der Soziologie ein intensives Selbststudium.

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

(1) Bei den Veranstaltungen, durch die Studieninhalte vermittelt werden, kann man Vorlesungen und seminaristische Veranstaltungen unterscheiden: 1. Vorlesungen sind Veranstaltungen, in denen eine zusammenhängende Darstellung von Kenntnissen eines bestimmten Stoffgebiets geboten werden soll. 2. Seminaristische Veranstaltungen dienen der selbständigen Verarbeitung des Stoffs eines bestimmten Problembereichs durch die Studierenden in Form von Diskussionen, Referaten und Hausarbeiten. (2) Den unterschiedlichen Vermittlungsformen entsprechen unterschiedliche Funktionen der betreffenden Veranstaltungen: 1. Vorlesungen beziehen sich in der Regel auf das betreffende Gebiet insgesamt. Sie haben die Funktion, einen Überblick über die Themen und Probleme dieses Bereichs zu geben. 2. Seminaristische Veranstaltungen haben in der Regel ausgewählte Themen und Probleme aus jenem Bereich zum Gegenstand, dem sie zugeordnet sind. Sie haben die Funktion, eine Vertiefung der Kenntnisse des betreffenden Gebiets zu ermöglichen. (3) Seminaristische Veranstaltungen des Grundstudiums heißen "Proseminar", solche des Hauptstudiums "Seminar". (4) Vorlesungen können mit seminaristischen Veranstaltungen kombiniert sein. (5) Die Lehrveranstaltungen, insbesondere das Grundstudium, können durch Tutorien unterstützt und ergänzt werden. In ihnen sollen Arbeitstechniken vermittelt und geübt sowie Fähigkeiten der Studierenden entwickelt werden, erarbeitetes Wissen mündlich und schriftlich wiederzugeben.

III. Organisation der Lehre und des Studiums

§ 10 Lehrveranstaltungen im Bereich 'Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik'

Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über drei auf einander folgende Semester und werden durch "I", "IIa" und "IIb" gekennzeichnet. Die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung "Methoden...I" ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Kurs "Methoden...IIa". Die Teilnahme an der Veranstaltung "Methoden ...IIa" ist wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an dem Kurs "Methoden IIb".

§ 11 Studienplan

Der Studienplan gibt Empfehlungen für einen sachgeechten Studienaufbau. Er ist eine Anlage zur Studienordnung.

§ 12 Leistungsnachweise

(1) Für die erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Proseminaren, Seminaren und Praktika werden Leistungsnachweise vergeben. (2) Leistungen können durch Klausuren, mündliche Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Referate erbracht werden. Eine Kombination von Leistungsformen ist zulässig. Auf welche Art eine Leistung zu erbringen ist, wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben der Prüfungsordnungen durch die Leitung der Lehrveranstaltung festgelegt. (3) Leistungsnachweise werden für individuelle Leistungen vergeben. Sie können bei einer Gruppenleistung dann vergeben werden, wenn die individuelle Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar sind. (4) Welche Leistungsnachweise Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen sind, ist in der Prüfungsordnung geregelt.

IV. Schlußbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, auf die die Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie vom 18. Juli 1985 (W.u.F. 1995, S. 333) Anwendung findet. (2) Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" folgenden Monats in Kraft. Die ursprüngliche Fassung der Studienordnung vom 17. März 1995 ist im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" vom 25. September 1995 veröffentlicht worden und am 01. Oktober 1995 in Kraft getreten. Die Änderungen vom 19. September 2001 sind im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 17/01 vom 26.09.2001 veröffentlicht worden und am 01. Oktober 2001 in Kraft getreten. Sie betreffen § 9 Abs. 1 und 2.

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