Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Downloads

Studienordnung der Universität Heidelberg für das Magister-Studium der Soziologie

Download

Sie befinden sich hier:  Startseite  /  Interesse am Studium / Magisterstudiengang (auslaufend)  /  Studienordnung Magisterstudium

Studienordnung der Universität Heidelberg für das Magister-Studium der Soziologie

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, auf die die "Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Soziologie" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

I. Ziele, Inhalte und Gliederung des Magister-Studiums

§ 2 Ziele des Magister-Studiums

(1) Die Soziologie ist eine theoretische, empirische und anwendungsorientierte Sozialwissenschaft. Sie untersucht soziale Strukturen und Prozesse und deren Wirkung auf das Handeln. Dabei verwendet sie quantitative und qualitative Methoden. (2) Die Studierenden sollen lernen, relevante Probleme zu identifizieren, mit angemessenen theoretischen Ansätzen und methodischen Verfahren zu analysieren und praktische Folgerungen abzuwägen. Dazu gehört auch die Fähigkeit, ordnungspolitische Maßnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Art aus wissenschaftlicher Sicht zu beurteilen. (3) Durch die Möglichkeit, das Studium der Soziologie mit einer Vielzahl anderer Fächer, insbesondere aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, zu kombinieren, sollen die Studierenden ihre besonderen Studien- und Berufsinteressen verfolgen können. Diejenigen Aspekte des Fachs Soziologie, die sich für den interdisziplinären Dialog eignen, stehen im Mittelpunkt.

§ 3 Inhalte des Magister-Studiums

(1) Das Studium der Soziologie umfaßt im wesentlichen folgende Inhalte: - Systematisch-empirische Inhalte: In den entsprechenden Veranstaltungen sollen in erster Linie Kenntnisse über die Struktur und den Wandel sozialer Systeme, insbesondere von Gesellschaften (Makrosoziologie) und über das Verhältnis von Personen und sozialen System (Mikrosoziologie) erworben werden. - Problemgeschichtliche Inhalte: In den entsprechenden Veranstaltungen sollen in erster Linie Kenntnisse über wichtige soziologische Ansätze erworben werden. Historisch-dialektische, empirisch-analytische, systemtheoretische und verstehende Soziologie sind dafür Beispiele. - Sozialkundliche Inhalte: In den entsprechenden Veranstaltungen sollen in erster Linie Kenntnisse über Sozialverhältnisse bestimmter Gesellschaften unter Einschluß der Bundesrepublik Deutschland in vergleichender Perspektive erworben werden. - Forschungspraktische Inhalte: In den entsprechenden Veranstaltungen sollen in erster Linie Kenntnisse über die Forschungstechniken, über deren wissenschaftstheoretische Voraussetzungen sowie über deren Anwendungsmöglichkeit erworben werden. (2) Die Inhalte des Soziologie-Studiums sind auch in der Weise zu unterscheiden, ob sie dem Bereich der allgmeinen Soziologie oder dem Bereich spezieller Soziologien zugerechnet werden. - Themenbereiche der allgemeinen Soziologie sind einerseits die für das Fach wichtigen theoretischen Ansätze, die in der Regel mit bedeutenden Autoren verbunden sind, andererseits Sachgebiete wie das Verhältnis von Personen und sozialem System und die Struktur und der Wandel von sozialen Systemen, insbesondere von Gesellschaften. - Gegenstand spezieller Soziologien sind Strukturen und Prozesse gesellschaftlicher Teilsysteme oder institutioneller Bereiche.

§ 4 Gliederung des Magister-Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das grundsätzlich nach dem vierten Semester mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in das sich daran anschließende Hauptstudium vom fünften bis achten Semester; das neunte Semester ist als Prüfungszeitraum vorgesehen. (2) Im Grundstudium sollen Kenntnisse über die inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Soziologie erworben werden. (3) Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Spezialisierung des im Grundstudium erworbenen Wissens. (4) Im Hauptstudium wählen die Studierenden als Schwerpunkt eine oder mehrere spezielle Soziologien. Soweit die Lehrkapazität dies erlaubt, werden regelmäßig folgende spezielle Soziologien angeboten: - Politische Soziologie (einschl. Rechtssoziologie), - Organisationssoziologie (einschl.Industrie-, Betriebs- und Verwaltungssoziologie, - Kultursoziologie (einschl. Religions-, Wissens-, Wissenschafts-, Literatur- und Kunstsoziologie), - Bildungssoziologie (einschl. Erziehungs-, Familien-, Jugend- und Berufssoziologie), - Medizinsoziologie (einschl. psychiatrische Soziologie).

II. Vermittlung der Studieninhalte

§ 5 Vermittlung der Studieninhalte

(1) Die Studieninhalte werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt. (2) Ist Soziologie Hauptfach, so sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 50 Semesterwochenstunden (SWS) zu besuchen. Von diesen entfallen 30 SWS auf das Grundstudium und 20 SWS auf das Hauptstudium. (3) Ist Soziologie Nebenfach, so sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semsterwochenstunden (SWS) zu besuchen. Von diesen entfallen 12 SWS auf das Grundstudium und 8 SWS auf das Hauptstudium. (4) Veranstaltungen des Hauptstudiums sollen grundsätzlich erst nach Abschluß des Grundstudiums besucht werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die die betreffende Hauptstudiums-Veranstaltung leitende Lehrperson zustimmt. (5) Neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen verlangt das Studium der Soziologie ein intensives Selbststudium.

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen

(1) Bei den Veranstaltungen, durch die Studieninhalte vermittelt werden, kann man Vorlesungen und seminaristische Veranstaltungen unterscheiden: 1. Vorlesungen sind Veranstaltungen, in denen eine zusammenhängende Darstellung von Kenntnissen eines bestimmten Stoffgebiets geboten werden soll. 2. Seminaristische Veranstaltungen dienen der selbständigen Verarbeitung des Stoffs eines bestimmten Problembereichs durch die Studierenden in Form von Diskussionen, Referaten und Hausarbeiten. (2) Den unterschiedlichen Vermittlungsformen entsprechen unterschiedliche Funktionen der betreffenden Veranstaltungen: 1. Vorlesungen beziehen sich in der Regel auf das betreffende Gebiet insgesamt. Sie haben die Funktion, einen Überblick über die Themen und Probleme dieses Bereichs zu geben. 2. Seminaristische Veranstaltungen haben in der Regel ausgewählte Themen und Probleme aus jenem Bereich zum Gegenstand, dem sie zugeordnet sind. Sie haben die Funktion, eine Vertiefung der Kenntnisse des betreffenden Gebiets zu ermöglichen. (3) Seminaristische Veranstaltungen des Grundstudiums heißen "Proseminar", solche des Hauptstudiums "Seminar". (4) Vorlesungen können mit seminaristischen Veranstaltungen kombiniert sein. (5) Die Lehrveranstaltungen, insbesondere das Grundstudium, können durch Tutorien unterstützt und ergänzt werden. In ihnen sollen Arbeitstechniken vermittelt und geübt sowie Fähigkeiten der Studierenden entwickelt werden, erarbeitetes Wissen mündlich und schriftlich wiederzugeben.

§ 7 Vorkenntnisse

(1) Für das Studium der Soziologie sind gute englische Sprachkenntnisse nötig. Studierenden, deren Englischkenntnisse für Lektüre von Fachliteratur nicht ausreichen, wird dringend empfohlen, während des Grundstudiums an entsprechenden Sprachkursen teilzunehmen. (2) Für das Studium der Soziologie sind ferner gute Kenntnisse in Mathematik erwünscht. Für den Erwerb entsprechender Kenntnisse gilt Abs. 1 entsprechend.

III. Organisation der Lehre und des Studiums

§ 8 Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Bereichen

(1) Die Zuordnung einer in einem bestimmten Semester angebotenen Lehrveranstaltung zu einem in dieser Studienordnung angegebenen Bereich ist dann eindeutig, wenn der Titel der Veranstaltung mit dem Namen des Bereichs (z.B. "Person und soziales System") übereinstimmt. (2) Stimmt der Titel der Lehrveranstaltung mit keiner Bereichsbezeichnung überein, so wird die Zuordnung der Veranstaltung zu einem Bereich durch eine den Veranstaltungstitel ergänzende Angabe deutlich gemacht.

§ 9 Turnus der Lehrveranstaltungen

(1) Die Vorlesungen zu den in dieser Studienordnung angegebenen Bereichen können nicht in jedem Semester angeboten werden. Sie finden in einem bestimmten Turnus statt, der vom Institut für Soziologie bekannt gemacht wird. 1. Die Vorlesungen des folgenden Bereichs finden in jedem zweiten Semester statt: - "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik" - "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" 2. Folgende Vorlesungen finden in jedem dritten Semester statt: - "Person und soziales System" - "Struktur und Wandel sozialer Systeme" - Einführungen in verschiedene spezielle Soziologien 3. Die Vorlesungen zu folgenden Bereich finden in jedem vierten Semester statt: - "Theoretische Ansätze der Soziologie" (2) Proseminare finden zu jedem Bereich des Grundstudiums in jedem Semester statt. Dies gilt nicht für Proseminare des Bereichs "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik", deren Turnus dem der Vorlesungen dieses Bereichs angepaßt ist. (3) Seminare werden zu jedem Bereich des Hauptstudiums in jedem Semester angeboten.

§ 10 Lehrveranstaltungen im Bereich 'Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik'

Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über drei auf einander folgende Semester und werden durch "I", "IIa" und "IIb" gekennzeichnet. Die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung "Methoden...I" ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Kurs "Methoden...IIa". Die Teilnahme an der Veranstaltung "Methoden...IIa" ist wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an dem Kurs "Methoden...IIb".

§ 11 Studienplan

Der Studienplan gibt Empfehlungen für einen sachgerechten Studienaufbau.

§ 12 Leistungsnachweise

(1) Für die erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Proseminaren, Seminaren und Praktika werden Leistungsnachweise vergeben. (2) Leistungen können durch Klausuren, mündliche Prüfungen, schriftliche Arbeiten und Referate erbracht werden. Eine Kombination von Leistungsformen ist zulässig. Auf welche Art eine Leistung zu erbringen ist, wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben der Prüfungsordnungen durch den Leiter der Lehrveranstaltung festgelegt. (3) Leistungsnachweise werden für individuelle Leistungen vergeben. Sie können bei einer Gruppenleistung dann vergeben werden, wenn die individuelle Leistung des einzelnen deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. (4) Welche Leistungsnachweise Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen sind, ist in der Prüfungsordnung geregelt. (5) Alle im Rahmen des Nebenfach-Studiums der Soziologie erbrachten Leistungen gelten im Fall eines Wechsels zum Hauptfach-Studium auch für dieses. Umgekehrt gilt dasselbe, sofern die im Rahmen des Hauptfach-Studiums erzielten Leistungen in Berechen erbracht wurden, die auch für das Nebenfach-Studium vorgeschrieben sind.

IV. Schlußbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die vorstehende Studienordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" folgenden Monats in Kraft. (2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung bereits für das Fach Soziologie im Magister-Studiengang an der Universität Heidelberg immatrikuliert sind, findet die vorstehende Studienordnung auf Antrag erst zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung. Die ursprüngliche Fassung der Studienordnung vom 17. März 1995 ist im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" vom 25. September 1995 veröffentlicht worden und am 01. Oktober 1995 in Kraft getreten. Die Änderungen vom 19. September 2001 sind im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 17/01 vom 26.09.2001 veröffentlicht worden und am 01. Oktober 2001 in Kraft getreten. Sie betreffen § Abs. 1 und 2.

zum Seitenanfang