Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Soziologie -
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Magisterprüfungsordnung
§ 5 Durchführung der Prüfung
§ 6 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände
§ 7 Zeugnis
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Die Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Allgemeiner Teil - ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung.
§ 2 Prüfungsausschuß
Für die Prüfung im Fach Soziologie ist der "Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Fach Soziologie" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zuständig.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Magisterprüfungsordnung
(1) Ist Soziologie Hauptfach, so ist die erfolgreiche Teilnahme an vier Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung. Zwei dieser Veranstaltungen müssen dem Bereich der allgemeinen Soziologie, zwei dem Bereich der speziellen Soziologien zugehören. Eine der beiden auf dem Gebiet der speziellen Soziologien zu erbringenden Leistungen kann durch Leistungen ersetzt werden, die in Veranstaltungen über spezielle Methoden der empirischen Sozialforschung oder in einem Forschungspraktikum erbracht werden. (2) Ist Soziologie Nebenfach, so ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung. Eine dieser Veranstaltungn muß dem Bereich der allgemeinen Soziologie, eine dem Bereich der speziellen Soziologien zugehören. (3) Das Latinum ist keine Zulassungsvoraussetzung.
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Klausurarbeit dauert im Hauptfach fünf, im Nebenfach drei Stunden. (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin abgenommen. (3) Die zur Erstbegutachtung der Klausurarbeit bestellte Person kann nicht als Prüferin bzw. Prüfer für die mündliche Prüfung bestellt werden.
§ 6 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände
(1) Das Thema der Magisterarbeit kann aus dem Bereich der allgemeinen Soziologie oder aus dem Bereich der speziellen Soziologien gestellt werden. (2) Die Klausurarbeit kann nach Wahl des Prüflings in allgemeiner oder in spezieller Soziologie geschrieben werden; der Prüfling hat bei der Anmeldung zur Prüfung die Wahl zu treffen. (3) Hat der Prüfling für die Klausurarbeit allgemeine Soziologie gewählt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf spezielle Soziologie und umgekehrt. (4) Die Aufgabenstellung im Hauptfach ist schwieriger als die im Nebenfach.
§ 7 Zeugnis
Im Prüfungszeugnis werden auf Antrag die Einzelergebnisse der Prüfungsleistungen in - Allgemeiner Soziologie - Spezieller Soziologie
§ 8 Inkrafttreten
(1) Vorstehender Besonderer Teil zur Magisterprüfungsordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" folgenden Monats in Kraft. (2) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits für das Fach Soziologie an der Universität Heidelberg immatrikuliert sind, findet auf Antrag noch zwei Jahre nach Inkrafttreten der Besondere Teil der Magisterprüfungsordnung für das Fach Soziologie vom 11. Mai 1989 (W.u.K. 1989, S. 225), geändert am 24. August 1994 (W.u.F. 1994, S. 454), Anwendung. Veröffentlicht im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" vom 25. September 1995, Seite 330.
