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Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

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Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diplomgrad
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Studieninhalt
§ 4 Gliederung und Umfang des Studiums, Regelstudienzeit
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfungs- und Beisitzberechtigung bzw. -verpflichtung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Arten von Prüfungsleistungen
§ 11 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen
§ 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
II. Diplom-Vorprüfung
§ 19 Zweck der Diplom-Vorprüfung
§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
§ 21 Bestandteile der Diplomvorprüfung und Art der Prüfungsleistungen
§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 23 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 24 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 25 Bestandteile der Diplomprüfung und Art der Prüfungsleistungen
§ 26 Bildung der Gesamtnote
§ 27 Zeugnis
§ 28 Diplomurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31 Inkrafttreten
Anlage zur Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diplomgrad

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs Soziologie. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Soziologe" bzw. Diplom-Soziologin", abgekürzt "Dipl.-Soz.", verliehen.

§ 2 Ziel des Studiums

Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 3 Studieninhalt

(1) Der Diplomstudiengang besteht aus dem Pflichtfach Soziologie und dem Wahlpflichtfach. (2) Als Wahlpflichtfach können gewählt werden: - Rechtwissenschaft, - Wirtschaftswissenschaft. (3) Studierende haben im Pflichtfach Soziologie eine spezielle Soziologie als Schwerpunkt zu wählen. Die für diese Wahl zugelassenen speziellen Soziologien sind aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu ersehen. (4) Das Wahlpflichtfach muß in einem engen Zusammenhang mit der als Schwerpunkt gewählten speziellen Soziologie stehen. Die zulässigen Kombinationen sind aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu ersehen. (5) Außer den für das Pflichtfach und das Wahlpflichtfach vorgeschriebenen obligatorischen Studieninhalten sollen weitere Inhalte gewählt werden (Wahlbereich). Diese können sich auch auf andere Fächer erstrecken.

§ 4 Gliederung und Umfang des Studiums, Regelstudienzeit

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium von jeweils vier Semestern. (2) Der zeitliche Gesamtumfang der für einen erfolgreichen Studienabschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt innerhalb von 8 Semestern höchstens 135 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 15 SWS. (3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit neun Semester.

§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung (vgl. §§ 19ff), das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (vgl. §§ 23ff) abgeschlossen. (2) Bis zum Ende des zweiten Semesters ist eine Orientierungsprüfung abzulegen. Diese besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen "Einführung in die Soziologie" gemäß Â§ 20 Abs. 1 und "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" gemäß Â§21 Abs. 7. Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (3) Die Diplom-Vorprüfung setzt sich aus den in § 21 genannten Teilprüfungen in verschiedenen Gebieten des Pflichtfachs Soziologie und des Wahlpflichtfachs zusammen. Die Diplomprüfung besteht aus den in § 25 genannten Teilprüfungen sowie der Diplomarbeit. (4) Gegenstand der Teilprüfungen gem. Abs. 3 ist der Stoff der Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsgebieten nach Maßgabe der Studienordnung zugeordnet sind. (5) Die Teilprüfungen gem. Abs. 3 können aus einer oder aus mehr als einer Prüfungsleistung bestehen. (6) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Hat der/die Studierende die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt, verliert er/sie den Püfungsanspruch, es sei denn, daß er/sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden der Prüfungsausschuß. (7) Die Diplomprüfung soll grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. (8) Sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

§ 6 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die sonstigen durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet (Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Soziologie). (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar zwei aus dem Kreis der (Lebenszeit-)Professuren, eines aus dem Wissenschaftlichen Dienst des Instituts für Soziologie und einem studentischen Mitglied. Dieses hat nur beratende Stimme. Für jedes Mitglied ist eine entsprechend qualifizierte Person als Stellvertretung zu wählen (vgl. Abs. 3). Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Soziologie kann mit dem Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Fach Soziologie identisch sein. (3) Der gesamte Prüfungsausschuß (nach Abs. 2) wird vom Fakultätsrat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften gewählt. Dabei werden auch der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Prüfungsausschusses festgelegt. (4) Der Prüfungsausschuß sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen. Er setzt die Prüfungstermine fest und regelt die Prüfungs- und Beisitzberechtigung sowie -verpflichtung. Er entscheidet über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen. (5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung. (6) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich auf die Person übertragen, die nach Abs. 2 den Vorsitz innehat. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zu verpflichten.

§ 7 Prüfungs- und Beisitzberechtigung bzw. -verpflichtung

(1) Zu Prüfern und Prüferinnen werden in der Regel nur Personen bestellt, die eine Professur, Hochschul- oder Privatdozentur der Universität Heidelberg innehaben und in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Die Bestellung kann bis zu zwei Jahren, nachdem die jeweilige Person die Universität Heidelberg verlassen hat, erfolgen. Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. (2) Der Beisitz darf nur Personen übertragen werden, die in dem zu prüfenden Fach die Diplom- oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (3) Für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen können die Prüflinge bestimmte Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen. Ein Recht auf Erfüllung dieses Vorschlages besteht nicht. (4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Prüflingen die Namen der für sie bestellten Prüfer bzw. Prüferinnen sowie Ort und Zeit der Prüfungen rechtzeitig mitgeteilt werden. (5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung können nur Personen zugelassen werden, die 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllen (§ 20 bzw. § 24), 3. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung bzw. vor der Diplomprüfung an der Universität Heidelberg eingeschrieben waren, 4. ihren Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren haben. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Soziologie endgültig nicht bestanden hat oder 4. der Prüfling sich im Diplomstudiengang Soziologie in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der im § 8 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen, 3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Soziologie nicht bestanden wurde oder ob sich der bzw. die Antragstellende in einem solchen Diplomstudiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. In seinem Antrag hat der Kandidat bzw. die Kandidatin das Wahlpflichtfach und die gewählten Prüfungsgebiete des Fachs Soziologie gem. § 25 Abs. 1 zu bezeichnen. (2) Ist es dem bzw. der Antragstellenden nicht möglich, eine nach Abs. 1 Ziff. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise dem Antrag beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die Unterlage gemäß Â§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 kann in beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden. (3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu stellen. (4) Die Anträge auf Zulassung sind an den Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Soziologie zu richten.

§ 10 Arten von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind 1. die mündlichen Prüfungen (§ 11), 2. die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 12), 3. die Diplomarbeit (§ 13). (2) Es wird unterschieden zwischen studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die im Verlauf des Studiums im Rahmen entsprechender Lehrveranstaltungen erbracht werden, und punktuellen Prüfungsleistungen, durch die das Grundstudium bzw. das Hauptstudium abgeschlossen wird. (3) Macht eine Person durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, die geforderten Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie einen Überblick über das Prüfungsgebiet besitzen und spezifische Probleme analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten aufzeigen können. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Prüflinge über ein breites Grundlagenwissen verfügen. Unbeschadet dessen können sie im Einvernehmen mit den jeweiligen Prüfern Themenbereiche für die Prüfung vorschlagen. (2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart einer als Beisitzer bzw. Beisitzerin bestellten Person durchgeführt. (3) Mündliche Prüfungen dauern je Prüfling und Fachgebiet 20 - 40 Minuten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Protokolls ist Teil der mit dem Beisitz verbundenen Aufgaben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht oder es liegen wichtige Gründe vor, die zum Ausschluß der Öffentlichkeit führen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Prüflinge.

§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den Methoden des betreffenden Fachs erkennen und Wege zu einer Lösung finden können. (2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

§ 13 Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Prüflinge zeigen, daß sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Soziologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder Person gestellt werden, die im Studiengang Soziologie eine Professur, Hochschul- oder Privatdozentur an der Universität Heidelberg innehat. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. (3) Soll die Diplomarbeit von einem/r Hochschullehrer/in betreut werden, der/die nicht an dem durch diese Ordnung geregelten Diplomstudiengang beteiligt ist, oder soll sie in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem/der betreuenden Hochschullehrer/in kann in diesem Fall auch die Beurteilung der Arbeit übertragen werden. (4) Das Thema der Diplomarbeit wird nach der Zulassung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin ein Thema erhält. Die Ausgabe erfolgt durch den/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Diplomarbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit ausgegeben werden, wenn das Thema dies erfordert und wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Prüflinge aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien abgrenzbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Abgabe (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. (7) Der Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern. (8) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Prüflinge schriftlich zu versichern, daß sie die Arbeit -bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit- selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben. (10) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bewerten. Die Person, die das Thema der Arbeit gestellt hat, ist automatisch Gutachter/in. Die/der zweite Gutachter/in wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen dieser Noten um 0,3 können Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Im Fall der Diplomarbeit gilt dies jedoch nur, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder ist eine der beiden Bewertungen "nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuß ein/e dritte/r Gutachter/in zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. (3) Besteht die Prüfung auf einem Gebiet aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Note für das Prüfungsgebiet lautet bei einem Mittelwert. bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend (4) Für die Bildung der Gesamtnote (vgl. § 22 Abs. 12 und § 26 Abs. 1) gilt Abs. 3. (5) Bei der Bildung der Noten für die Teilprüfungen, der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschrieben Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen das Attest eines von der Universität Heidelberg benannten Arztes, verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegendenm Prüfungsergenisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (4) Prüflinge, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der/dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Teilprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung sind bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle zu ihr zählenden Teilprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle ihre Teilprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. (3) Erstmals nicht bestandene Teilprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung nach einem ununterbrochenem Fachstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden (Freiversuch). Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums Soziologie an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung sowie Zeiten, in denen die/der Studierende aus zwingenden Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war; diese Zeiten werden, soweit es den Freiversuch betrifft, nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. (4) Ist die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (5) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Teile der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. (2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann mit einem neuen Thema wiederholt werden. Eine Rückgabe des neuen Themas in der in § 13 Abs. 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (3) Eine zweite Wiederholung derselben Teilprüfung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie muß beim Prüfungsausschuß beantragt werden und kann nur für eine Teilprüfung genehmigt werden. Sie ist nur möglich, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat in mindestens einer der Prüfungen die Note "ausreichend" (4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. (5) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine des nächsten Semesters nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. (6) Versäumt ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder -bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen- nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch, außer beim Nachweis, daß er bzw. sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Soziologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fachgebiete nicht enthält, die an der Universität Heidelberg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Teilprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiums der Soziologie an der Universität Heidelberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schamatischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung unbd Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR sowie für Berufsakademien. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziffer 4. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten -soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe der §§ 14, 22, 26 in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden (4,0)" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der/die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 19 Zweck der Diplom-Vorprüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der einzelnen Fachgebiete, deren methodische Instrumentarien und systematische Orientierungen sowie die Faktenkenntnisse erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Die gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 nachzuweisenden fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bestehen für das Pflichtfach Soziologie in je einem Leistungsnachweis aus Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in folgenden Bereichen: 1. "Person und soziales System", 2. "Struktur und Wandel sozialer Systeme", 3. "Theoretische Ansätze der Soziologie", 4. spezielle Soziologie, die gem. § 3 Abs. 3 als Schwerpunkt gewählt ist, 5. "Einführung in die Soziologie" Die Prüfungsleistung im Bereich "Einführung in die Soziologie" umfasst eine Klausur von drei Stunden und muss bis zum Ende des zweiten Semesters erbracht worden sein; diese Prüfungsleistung gilt als Teil der Orientierungsprüfung gemäß Â§ 5 Abs. 2. (2) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die zulässigen Wahlpflichtfächer sind aus der Anlage zu ersehen. (3) Den Leistungsnachweisen muß jeweils mindestens eine individuell zurechenbare Leistung (Referat, Hausarbeit, Klausurarbeit oder mündliche Prüfung) zugrunde liegen.

§ 21 Bestandteile der Diplomvorprüfung und Art der Prüfungsleistungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt Prüfungen im Pflichtfach Soziologie sowie im Wahlpflichtfach. (2) Die Prüfungen im Pflichtfach Soziologie erstrecken sich auf folgende Gebiete: 1. "Grundzüge der Soziologie", 2. "Vergleichende Sozialstrukturanalyse", 3. "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik". (3) Die Prüfung auf dem Gebiet "Grundzüge der Soziologie" ist punktuell. Die Prüfungen auf den beiden anderen Gebieten des Pflichtfachs Soziologie sind studienbegleitend. Die studienbegleitenden Prüfungen gehen der punktuellen Prüfung voraus. (4) Bei der Prüfung auf dem Gebiet "Grundzüge der Soziologie" ist einer der in §20 Abs. 1 Ziff. 1-3 genannten Bereiche Schwerpunkt. Der Schwerpunkt wird vom Prüfling gewählt. (5) Die Prüfung auf dem Gebiet "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik" umfaßt zwei Prüfungsleistungen. Sie werden im Rahmen der Kurse I und II der gleichnamigen Lehrveranstaltungen erbracht. (6) Die Prüfung auf dem Gebiet "Grundzüge der Soziologie" ist eine mündliche Prüfung. Die auf dem Gebiet der "Methoden der empirischen Sozialforschung und Statistik" gem. Abs. 4 zu erbringenden beiden Prüfungsleistungen sind eine Klausurarbeit im Kurs I und eine schriftliche Hausarbeit (Forschungsbericht) im Kurs II. Die Klausuren dauern drei Stunden. (7) Die Prüfung auf dem Gebiet "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" ist eine Klausurarbeit von drei Stunden und muss bis zum Ende des zweiten Semesters erbracht worden sein; diese Prüfung gilt als Teil der Orientierungsprüfung gemäß Â§ 5 Abs. 2. (8) Die Gegenstände und die Art der Diplom-Vorprüfung im Wahlpflichtfach sind aus der Anlage zu ersehen.

§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Es wird eine Gesamtnote gebildet. Diese ergibt sich als das arithmetische Mittel der Noten für die Prüfungen auf den vier Gebieten gem. § 21 Abs. 1. Dabei werden die Prüfung dem Gebiet "Vergleichende Sozialstrukturanalyse" einfach und die übrigen drei Prüfungen doppelt gewichtet. (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle vier zu ihr zählenden Prüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. (3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fachprüfungen erzielten Noten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

III. Diplomprüfung

§ 23 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, gesellschaftliche Zusammenhänge überblicken, soziale Probleme identifizieren, theoretisch und empirisch analysieren können sowie die Fähigkeit besitzen, das berufliche Handeln an wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auszurichten. (2) Es werden halbjährlich Termine für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen angesetzt. Die Klausurleistungen werden innerhalb von vierzehn Tagen erbracht. Die mündlichen Prüfungen sind im selben Semester zu erbringen. Zwischen der letzten Klausur und den mündlichen Prüfungen müssen mindestens vier Wochen liegen.

§ 24 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Die gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 nachzuweisenden fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. der erfolgreiche Abschluß der Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Soziologie oder eine nach § 18 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung; 2. die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung der folgenden Gebiete des Pflichtfachs Soziologie: a) allgemeine Soziologie, b) spezielle Soziologie, die als Schwerpunkt gewählt wurde, c) eine weitere spezielle Soziologie für die ein Lehrangebot besteht (nach individueller Wahl); 3. die für das jeweilige Wahlpflichtfach vorgeschriebenen Leistungen, die aus der Anlage zu ersehen sind; 4. ein vom Prüfungsausschuß anerkanntes Berufspraktikum von mindestens acht Wochen Dauer. (2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 Ziff. 2a) und b) wird durch Leistungsnachweise aus Veranstaltungen des Hauptstudiums geführt. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 Ziff. 2c) kann durch Leistungsnachweise aus Veranstaltungen des Grund- oder des Hauptstudiums nachgewiesen werden.

§ 25 Bestandteile der Diplomprüfung und Art der Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit, 2. Prüfungen auf folgenden Gebieten des Pflichtfachs Soziologie: a) allgemeine Soziologie, b) spezielle Soziologie, die als Schwerpunkt gewählt wurde, c) eine weitere spezielle Soziologie (nach individueller Wahl), d) "Methoden der empirischen Sozialforschung" (Forschungspraktikum), 3. der Prüfung im Wahlpflichtfach. (2) Die Prüfung gem. Abs. 1 Ziff. 2.d) ist studienbegleitend. Die übrigen Prüfungen sind punktuell. (3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Ziff. 2.a), b) und c) bestehen jeweils aus einer fünfstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung. Dabei setzt die Teilnahme an der mündlichen Prüfung das Bestehen der Klausurarbeit voraus. Für die Klausurarbeit und die mündliche Prüfung eines Gebiets wird jeweils dieselbe Person als Prüfer/in bestellt. Für die drei Gebiete müssen unterschiedliche Personen als Prüfer/in bestellt werden. (4) Die Prüfung gem. Abs. 1 Ziff. 2.d) besteht aus einem Forschungsbericht. Dieser muß spätestens vier Wochen vor der ersten zur Diplomprüfung zählenden Klausur abgegeben sein. (5) Ein mit mindestens "ausreichend" bewerteter Forschungsbericht ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Diplomprüfung. (6) Die Gegenstände und die Art der Diplomprüfung im Wahlpflichtfach (gem. Abs. 1 Ziff. 3) sind aus der Anlage zu ersehen.

§ 26 Bildung der Gesamtnote

(1) Es wird eine Gesamtnote gebildet. Diese ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Diplomarbeit und dem arithmetischen Mittel der Noten für die Prüfungen auf den Gebieten gem. § 25 Abs. 1. Dabei werden die Note der Diplomarbeit einfach, das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen auf den Gebieten gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 zweifach gewichtet. (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit sowie sämtliche Prüfungen auf den Gebieten gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. (3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und keine andere Note der Diplomprüfung schlechter als 1,5 ist.

§ 27 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält: 1. die Angabe der Gesamtnote, 2. die Angabe des Themas und der Note der Diplomarbeit, 3. die Angabe der Prüfungsgebiete und der auf diesen Gebieten erzielten Noten, 4. die Angabe von Art, Ort, Dauer und Bewertung des evtl. absolvierten Berufspraktikums. Die Angabe der Noten erfolgt verbal gemäß Â§ 14 Abs. 3 und in Ziffern gemäß Â§ 14 Abs. 5. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Dekan bzw. der Dekanin der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 28 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Prüflingen die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß Â§ 1 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung eine Täuschung vorlag, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Vor einer Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Prüflingen auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuß zu stellen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Anlage zur Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Soziologie

I. Als Schwerpunkte wählbare spezielle Soziologien sowie zulässige Kombinationen dieser speziellen Soziologien mit Wahlpflichtfächern (gem. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Prüfungsordnung) a) Als Schwerpunkte gem. § 3 Abs. 3 können folgende spezielle Soziologien gewählt werden: - Industrie- und Betriebssoziologie, - Medizinsoziologie, - Politische Soziologie. b) Diese speziellen Soziologien können in folgender Weise mit den gem. § 3 Abs. 2 zulässigen Wahlpflichtfächern kombiniert werden: - Industrie- und Betriebssoziologie mit Rechtswissenschaft, - Industrie- und Betriebssoziologie mit Wirtschaftswissenschaft, - Medizinsoziologie mit Rechtswissenschaft, - Medizinsoziologie mit Wirtschaftswissenschaft, - Politische Soziologie mit Rechtswissenschaft, - Politische Soziologie mit Wirtschaftswissenschaft. II. Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung im Wahlpflichtfach (gem. § 20 Abs. 2 der Prüfungsordnung) a) Rechtswissenschaft als Wahlpflichtfach Für Rechtswissenschaft als Wahlpflichtfach entfallen gesonderte fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung. b) Wirtschaftswissenschaft als Wahlpflichtfach Für Wirtschaftswissenschaft als Wahlpflichtfach entfallen gesonderte fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung. III. Bestandteile der Diplom-Vorprüfung und Art der Prüfungsleistungen im Wahlpflichtfach (gem. § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung) a) Rechtswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Die Diplom-Vorprüfung im Wahlpflichtfach ist studienbegleitend. 2. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Industrie- und Betriebssoziologie kombiniert, so sind die Prüfungsleistungen im Rahmen folgender Lehrveranstaltungen des Grundstudiums zu erbringen: - "Einführung in das Öffentliche Recht für Nebenfach-Studierende", - "Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger". 3. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Medizinsoziologie kombiniert, so sind die Prüfungsleistungen im Rahmen folgender Lehrveranstaltungen des Grundstudiums zu erbringen: - "Einführung in das Öffentliche Recht für Nebenfach-Studierende", - "Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger". 4. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Soziologie kombiniert, so sind die Prüfungsleistungen im Rahmen folgender Lehrveranstaltungen des Grundstudiums zu erbringen: - "Einführung in das Zivilrecht für Nebenfach-Studierende", - "Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger". 5. Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Veranstaltungen "Einführung in das Zivilrecht für Nebenfach-Studierende" und "Einführung in das Öffentliche Recht für Nebenfach-Studierende" werden durch eine Klausurarbeit erbracht. Die Prüfungen im Rahmen der Veranstaltungen "Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger" und "Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger" umfassen jeweils eine Hausarbeit und eine Klausurarbeit. 6. Klausurarbeiten dauern zwei Stunden. b) Wirtschaftswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Prüfungsleistungen sind auf allen Gebieten zu erbringen,in denen gem. der Studienordnung im Grundstudium Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. 2. Die Art der Prüfungsleistungen ergibt sich aus der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Universität heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre. IV. Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung im Wahlpflichtfach (gem. § 24 Abs. 1 Ziff. 3 der Prüfungsordnung) a) Rechtswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Ist Rechtswissenschaft Wahlpflichtfach, so setzt die Zulassung zur Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar voraus. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme wird durch Vorlage einer Leistungsbescheinigung geführt. 2. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Industrie- und Betriebssoziologie kombiniert, so muß die Leistung in einem Seminar aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts erbracht werden. 3. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Medizinsoziologie kombiniert, so muß die Leistung in einem Seminar aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts oder aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts erbracht werden. 4. Ist Rechtswissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Soziologie kombiniert, so muß die Leistung in einem Seminar aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts erbracht werden. 5. Die Leistung wird durch ein Referat erbracht. b) Wirtschaftswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Ist Wirtschaftswissenschaft Wahlpflichtfach, so setzt die Zulassung zur Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen aus zwei Gebieten voraus, in denen gem. der Studienordnung im Hauptstudium Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. 2. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird durch Vorlage einer Leistungsbescheinigung geführt. V. Bestandteile der Diplomprüfung und Art der Prüfungsleistungen im Wahlpflichtfach (gem. § 25 Abs. 6 der Prüfungsordnung) a) Rechtswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Die Diplomprüfung im Wahlpflichtfach Rechtswissenschaft besteht aus einer dreistündigen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. 2. Die Klausurarbeit und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf jene Bereiche, in denen gem. der Studienordnung im Hauptstudium Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. b) Wirtschaftswissenschaft als Wahlpflichtfach 1. Die Diplomprüfung im Wahlpflichtfach Wirtschaftswissenschaft erstreckt sich jeweils auf jene beiden Gebiete, in denen gem. der Studienordnung im Hauptstudium Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. 2. Die Art der Prüfungsleistungen ergibt sich aus der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre. Veröffentlicht im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" vom 25. September 1995, Seite 333.

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